Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "(3E)-3-({6-[(E)-[3-(Dodecanoyloxy)-2,2-dimethylpropyliden]amino]hexyl}imino)-2,2-dimethylpropyldodecanoat" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 19. Januar 2022 (BAnz AT 25.04.2022 B13)
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1511424
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.