Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "(2S,3AS,6AS)-2-[(1 S)-1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl]amino]1-oxopropanoyl]octahydrocyclopenta[b]pyrrole-2-carboxylic acid" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 1. März 2019 (BAnz AT 02.04.2019 B8)
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1242169
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.