Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "(1S-(1alpha,3alphabeta,4alpha,8alphabeta))-Decahydro-4,8,8-trimethyl-9-methylen-1,4-methanoazulen" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 25. Februar 2021 (BAnz AT 25.03.2021 B9)
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1417814
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.