Vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Teil 2
Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Abschnitt 3
Schiff- und Floßfahrt
Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Grundwassers
Teil 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung
Abschnitt 3
Wasserwirtschaftliche Anlagen
Abschnitt 4
Gewässerschutzbeauftragte
Abschnitt 5
Gewässerausbau
Abschnitt 6
Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr
Abschnitt 7
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Abschnitt 8
Haftung für Gewässerveränderungen
Teil 4
Enteignung, Entschädigung, Vorkaufsrecht
Teil 5
Gewässeraufsicht
Teil 6
Zuständigkeit, Verfahren
Teil 7
Bußgeldbestimmung
Teil 8
Schlussbestimmungen